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		<title>steuerberaterin-hartmann.de - Aktuelles</title>
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		<description>Aktuelle Nachrichten von Steuerberaterin Hartmann</description>
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			<title>steuerberaterin-hartmann.de - Aktuelles</title>
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		<lastBuildDate>Mon, 09 Apr 2012 12:43:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Bewirtungskosten sicher von der Steuer absetzen</title>
			<link>http://www.steuerberaterin-hartmann.de/aktuelles/detailansicht/article/bewirtungskosten-sicher-von-der-steuer-absetzen.html</link>
			<description>Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nur in Höhe...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nur in Höhe von 70 % der nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenden Aufwendungen mindern. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen sind schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.</div>
<div>Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg fordert Belege, auf denen der konkrete Anlass der Bewirtung genau bezeichnet ist. Es genügt nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen.</div>
<div>Hinweis: Nicht ausreichend ist ferner ein Vermerk wie Geschäftsfreundebewirtung, Kundenbewirtung, Arbeitsessen oder ähnliches. Der Vermerk sollte stichwortartig den konkreten betrieblichen Anlass erkennen lassen.</div>]]></content:encoded>
			<category>Aktuelles</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 09 Apr 2012 12:43:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kühe &quot;Flecki&quot; und &quot;Paula&quot; keine nahen Verwandten</title>
			<link>http://www.steuerberaterin-hartmann.de/aktuelles/detailansicht/article/kuehe-flecki-und-paula-keine-nahen-verwandten.html</link>
			<description>Das Landgericht Düsseldorf hat heute den Eilantrag der  Dr. Oetker KG zurückgewiesen, für den von...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat heute den Eilantrag der  Dr. Oetker KG zurückgewiesen, für den von der Aldi Einkauf GmbH &amp; Co. OHG  vertriebenen Schoko-Vanille-Pudding &quot;Flecki&quot; ein europaweites Verkaufsverbot  auszusprechen. Das Gericht sieht weder die Verletzung eines von Dr. Oetker  eingetragenen europäischen Designrechts (Gemeinschaftsgeschmacksmusters) noch  die von Dr. Oetker behaupteten Wettbewerbsverstöße. Das Aldi-Produkt &quot;Flecki&quot;  weise in seiner Gestaltung ausreichende Unterschiede zu Dr. Oetkers &quot;Paula&quot;  auf.
Die Gestaltung des Puddings &quot;Flecki&quot; verletze zunächst keine Rechte aus einem  für Dr. Oetker im Jahr 2005 eingetragenen Geschmacksmuster. Zwischen dem  Geschmacksmuster und der Gestaltung von &quot;Flecki&quot; ergebe sich kein  übereinstimmender Gesamteindruck. Zwar sei das Produkt &quot;Flecki&quot; in der  Seitenansicht ähnlich gefleckt wie das Geschmacksmuster, in der Draufsicht  jedoch - vom Geschmacksmuster deutlich abweichend - nahezu einfarbig.
Auch sieht die Kammer im Vertrieb von &quot;Flecki&quot; keinen Verstoß gegen das  Wettbewerbsrecht, so etwa durch eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine  Rufausbeutung. Zwar habe Dr. Oetker mit seiner kuhfellähnlichen Gestaltung der  Vanille-Schoko-Anteile im Pudding &quot;Paula&quot; ein innovatives Produkt auf den Markt  gebracht, dass durch intensive Werbung sehr bekannt gemacht worden sei und über  eine hohe wettbewerbliche Eigenart verfüge. Aber selbst wenn man zu dem Ergebnis  käme, dass &quot;Flecki&quot; aufgrund seiner ähnlichen Gestaltung und  Zielgruppenansprache das Puddingprodukt &quot;Paula&quot; von Dr. Oetker nachahme, erfolge  dies nicht in unlauterer und damit unzulässiger Weise.
Zu beachten sei, dass ein Konkurrenzprodukt nicht so gestaltet sein dürfe,  dass der Kunde in vermeidbarer Weise über dessen tatsächliche Herkunft getäuscht  werde. Die Gestaltung des Produktes dürfe deshalb nicht darauf abzielen, dass  der Kunde glauben soll, statt &quot;Flecki&quot; eigentlich &quot;Paula&quot; zu kaufen. Eine solche  Herkunftstäuschung sei vorliegend vor allem deshalb besonders zu prüfen gewesen,  weil allgemein bekannt sei, dass Aldi auch Produkte namhafter Hersteller unter  anderem Namen und dann auch in abweichender Produktaufmachung vertreibe  (Zweitmarke).
Selbst wenn aber einzelne Kunden glauben könnten, statt &quot;Flecki&quot; eigentlich  &quot;Paula&quot; zu erwerben, sei dies Aldi nicht vorwerfbar. Bei der Gestaltung von  &quot;Flecki&quot; sei das Erforderliche getan worden, um eine Herkunftstäuschung zu  vermeiden.
Grundsätzlich müsse es einem Wettbewerber möglich sein, ein Milchprodukt zur  kindgerechten Gestaltung in die Nähe einer Kuh und deren Fell zu bringen.  Gleichzeitig müsse er aber Maßnahmen ergreifen, um eine Herkunftstäuschung zu  vermeiden. Dies sei im Streitfall durch die abweichende Detailgestaltung des  Produkts geschehen.
So unterscheide sich bereits die Maserung der Puddingmassen von &quot;Flecki&quot; und  &quot;Paula&quot;. &quot;Paula&quot; weise sich durch klar abgegrenzte Flecken aus, die inselartig  in einer andersartigen Masse lägen und einander nicht berührten. Bei &quot;Flecki&quot;  handle es sich hingegen eher um einzelne Felder, die miteinander durch Stege in  Verbindung stünden. Auch unterscheide sich die Aufmachung und Verpackung  erheblich. Während &quot;Paula&quot; nur in Viererpacks angeboten werde, gebe es &quot;Flecki&quot;  ausschließlich in Zweierpacks. Erhebliche Unterschiede bestünden aber auch  zwischen den namensgebenden, auf den Becherdeckeln und den Pappverpackungen  abgebildeten Kühen. Bei der Kuh &quot;Flecki&quot; handele es sich um eine eher magere,  weiße Kuh mit Kuhglocke, die vor der Kulisse eines Bauernhofes vom Rand her ins  Bild schaue und bei der Produktgestaltung nicht im Mittelpunkt stünde. Im  Gegensatz dazu stehe &quot;Paula&quot;. Diese zeichne sich durch besondere Individualität  aus. Ihre stilisierte Zeichnung und ihre &quot;Coolness&quot; suggerierende Sonnenbrille  stünden im Mittelpunkt des Produktes, ohne dass ihr weiteres Umfeld eine  relevante Rolle spiele. Entsprechend befände sich die Kuh &quot;Paula&quot; auch im  Mittelpunkt sämtlicher Produktwerbung, so der Verpackung, den TV-Spots, dem  eigens auf sie ausgerichteten Kinderlied und der Homepage, auf der Informationen  und Spiele in Bezug auf die Kuh angeboten werden.
(LG Düsseldorf, Az.: 14c O 302/11 ; Urteil vom 01.03.2012)]]></content:encoded>
			<category>Aktuelles</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 05 Apr 2012 20:10:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ehefrau ist GmbH-Gesellschafterin und trotzdem familienversichert</title>
			<link>http://www.steuerberaterin-hartmann.de/aktuelles/detailansicht/article/ehefrau-ist-gmbh-gesellschafterin-und-trotzdem-familienversichert.html</link>
			<description>Eine Hausfrau als Alleingesellschafterin einer GmbH &amp; Co KG ist nicht hauptberuflich selbstständig...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; color: rgb(102, 102, 102); font-family: verdana, sans-serif; line-height: 15px; text-align: left; ">Nach aktuellem Urteil des höchsten deutschen Sozialgerichts (BSG, Urteil v. 29.2.2012, B 12 KR 4/10 R) dürfen Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht nicht ohne weiteres von einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgehen.&nbsp;</p>
<p style="margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; color: rgb(102, 102, 102); font-family: verdana, sans-serif; line-height: 15px; text-align: left; "><strong>Ehefrau arbeitet nicht aktiv mit</strong></p>
<p style="margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; color: rgb(102, 102, 102); font-family: verdana, sans-serif; line-height: 15px; text-align: left; ">Das Urteil hat ein Ehepaar erstritten, das einen Groß- und Einzelhandel im Sanitär- und Heizungsbereich als GmbH &amp; Co KG betrieb. Während der Mann die Firma als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer leitete, nahm seine Ehefrau die Funktionen der alleinigen Kommanditistin der GmbH &amp; Co KG und Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH wahr. In der Firma waren neben dem Ehemann 4 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach den Angaben des Mannes hielt seine Ehefrau sämtliche Geschäftsanteile allein aus steuerlichen Gründen.</p>
<p style="margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; color: rgb(102, 102, 102); font-family: verdana, sans-serif; line-height: 15px; text-align: left; ">Die Krankenkasse des Mannes lehnte die Familienversicherung der Ehefrau ab, weil sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sei.</p>
<p style="margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; color: rgb(102, 102, 102); font-family: verdana, sans-serif; line-height: 15px; text-align: left; "><strong>Rückschlüsse allein aus der Funktion sind nicht zulässig</strong></p>
<p style="margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; color: rgb(102, 102, 102); font-family: verdana, sans-serif; line-height: 15px; text-align: left; ">Nachdem Widerspruch, Klage und Berufung gegen die Entscheidung der Krankenkasse ohne Erfolg blieben, hat das BSG dem Ehemann nun Recht gegeben. Ein Ausschlussgrund für eine Familienversicherung liegt nicht vor.</p>
<p style="margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; color: rgb(102, 102, 102); font-family: verdana, sans-serif; line-height: 15px; text-align: left; ">Nach der Gesetzesgrundlage können nur Personen familienversichert sein, die nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind (<span style="background-image: initial; background-attachment: initial; background-origin: initial; background-clip: initial; background-color: transparent; color: rgb(0, 51, 153); text-decoration: none; background-position: initial initial; background-repeat: initial initial; "><link http://www.haufe.de/PI434/HI1029693?chorID=01602782 - - "Zu § 10 SGB V in Ihrem Haufe Produkt">§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V</link></span>). Die Ehefrau arbeitete nicht aktiv im Unternehmen mit, sondern nahm ausschließlich die mit ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung verbundenen Pflichten wahr. Allein aus solch einer selbstständigen Ausübung dieser Funktion lasse sich jedoch nicht herleiten, dass es sich um eine sozialrechtlich relevante hauptberufliche Tätigkeit handelt.</p>
<p style="margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; color: rgb(102, 102, 102); font-family: verdana, sans-serif; line-height: 15px; text-align: left; "><strong>Änderung der Rechtslage durch den Gesetzgeber?</strong></p>
<p style="margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; color: rgb(102, 102, 102); font-family: verdana, sans-serif; line-height: 15px; text-align: left; ">In dem vorliegenden Sachverhalt sei fraglich, ob überhaupt eine sozialversicherungsrechtlich relevante &quot;Tätigkeit&quot; ausgeübt wurde. Selbst wenn man aber von einer solchen Tätigkeit ausginge, wurde sie jedenfalls nicht hauptberuflich ausgeübt - denn ein anspruchsausschließender Umfang wurde nicht erreicht.</p>
<p style="margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; color: rgb(102, 102, 102); font-family: verdana, sans-serif; line-height: 15px; text-align: left; ">Eine hauptberufliche Selbstständigkeit ließ sich auch nicht daraus herleiten, dass im Unternehmen mindestens 1 Arbeitnehmer beschäftigt war. Denn für die Familienversicherung könne nicht ohne weiteres dasselbe gelten wie in dem Fall, dass der Arbeitgeber-Ehegatte das Unternehmen als natürliche Person aktiv selbst betreibt. Wenn dies gewollt sei, müsse der Gesetzgeber die Rechtslage ändern.</p>
<p style="margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; color: rgb(102, 102, 102); font-family: verdana, sans-serif; line-height: 15px; text-align: left; "><strong>Urteil wird hohe Wellen schlagen</strong></p>
<p style="margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; color: rgb(102, 102, 102); font-family: verdana, sans-serif; line-height: 15px; text-align: left; ">Der hier entschiedene Sachverhalt ist in der Praxis vergleichsweise häufig anzutreffen. So hat das Urteil des Bundessozialgerichts eine nicht unerhebliche Signalwirkung und wird auf großes Interesse bei den Betroffenen stoßen.</p>
<p style="margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; padding-top: 0px; padding-right: 0px; padding-bottom: 10px; padding-left: 0px; color: rgb(102, 102, 102); font-family: verdana, sans-serif; line-height: 15px; text-align: left; ">Quelle: haufe</p>]]></content:encoded>
			<category>Aktuelles</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 26 Mar 2012 20:32:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Berücksichtigung von Zivilprozesskosten </title>
			<link>http://www.steuerberaterin-hartmann.de/aktuelles/detailansicht/article/beruecksichtigung-von-zivilprozesskosten.html</link>
			<description>Mit Urteil vom 12.5.2011 hat der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="TEXT-ALIGN: left; PADDING-BOTTOM: 10px; LINE-HEIGHT: 15px; MARGIN: 0px; PADDING-LEFT: 0px; PADDING-RIGHT: 0px; FONT-FAMILY: verdana, sans-serif; COLOR: rgb(102,102,102); PADDING-TOP: 0px">Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bittet das BMF Folgendes zu beachten:</p>
<p style="TEXT-ALIGN: left; PADDING-BOTTOM: 10px; LINE-HEIGHT: 15px; MARGIN: 0px; PADDING-LEFT: 0px; PADDING-RIGHT: 0px; FONT-FAMILY: verdana, sans-serif; COLOR: rgb(102,102,102); PADDING-TOP: 0px"><strong>Das Urteil des BFH vom 12.5.2011 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.</strong></p>
<p style="TEXT-ALIGN: left; PADDING-BOTTOM: 10px; LINE-HEIGHT: 15px; MARGIN: 0px; PADDING-LEFT: 0px; PADDING-RIGHT: 0px; FONT-FAMILY: verdana, sans-serif; COLOR: rgb(102,102,102); PADDING-TOP: 0px">Nach der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH galt bislang in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung, dass Kosten von Zivilprozessen regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen kam nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: left; PADDING-BOTTOM: 10px; LINE-HEIGHT: 15px; MARGIN: 0px; PADDING-LEFT: 0px; PADDING-RIGHT: 0px; FONT-FAMILY: verdana, sans-serif; COLOR: rgb(102,102,102); PADDING-TOP: 0px">Mit seiner neuen Entscheidung hat der BFH seine Rechtsauffassung geändert und lässt den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen dann zu, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: left; PADDING-BOTTOM: 10px; LINE-HEIGHT: 15px; MARGIN: 0px; PADDING-LEFT: 0px; PADDING-RIGHT: 0px; FONT-FAMILY: verdana, sans-serif; COLOR: rgb(102,102,102); PADDING-TOP: 0px">Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung. Betroffen von dieser neuen Rechtsprechung ist eine erhebliche Anzahl von Fällen.</p>
<p style="PADDING-BOTTOM: 10px; MARGIN: 0px; PADDING-LEFT: 0px; PADDING-RIGHT: 0px; PADDING-TOP: 0px">Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können daher grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.</p>
<p style="PADDING-BOTTOM: 10px; MARGIN: 0px; PADDING-LEFT: 0px; PADDING-RIGHT: 0px; PADDING-TOP: 0px"><span style="BACKGROUND-COLOR: transparent; COLOR: rgb(0,51,153); TEXT-DECORATION: none; background-origin: initial; background-clip: initial"><link http://www.haufe.de/Auftritte/ShopData/media/attachmentlibraries/rp/Auftritte/ShopData/media/attachmentlibraries/rp/Steuern/Finanzverwaltung/BMF_20111222.pdf>BMF, Schreiben v. 20.12.2011</link></span></p>
<p style="TEXT-ALIGN: left; PADDING-BOTTOM: 10px; LINE-HEIGHT: 15px; MARGIN: 0px; PADDING-LEFT: 0px; PADDING-RIGHT: 0px; FONT-FAMILY: verdana, sans-serif; COLOR: rgb(102,102,102); PADDING-TOP: 0px">Quelle: Haufe</p>]]></content:encoded>
			<category>Aktuelles</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 27 Feb 2012 19:41:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Günstiges Urteil zur Entfernungspauschale </title>
			<link>http://www.steuerberaterin-hartmann.de/aktuelles/detailansicht/article/guenstiges-urteil-zur-entfernungspauschale.html</link>
			<description>Entfernungspauschale ist nun auch für längere Arbeitswege absetzbar.
Der Mehrbetrag für eine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die&nbsp;<strong>Entfernungspauschale</strong>&nbsp;für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Betrieb von 0.30 € je Entfernungskilometer bemisst sich nach der&nbsp;<strong>kürzesten Straßenverbindung</strong>. Eine andere - längere - Strecke kann nur zugrunde gelegt werden, wenn diese &quot;<strong>offensichtlich verkehrsgünstiger</strong>&quot; ist. Im Streitfall ging es darum, ab welcher&nbsp;<strong>Zeitersparnis</strong>&nbsp;ein längerer Fahrweg als verkehrsgünstigere Alternativstrecke angesetzt werden kann.
Die beteiligten Eheleute machten die Entfernungspauschale für 69 km (Ehemann) bzw. für 30 km (Ehefrau) geltend. Das Finanzamt legte jeweils die kürzeste Straßenverbindung mit 55 km bzw. 22 km zugrunde. Dem folgte das Finanzgericht. Es ging davon aus, die längere Strecke könne nur angesetzt werden, wenn sie zu einer Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten je einfacher Strecke führen könne. Das sei im Streitfall nicht nachgewiesen.
<strong>Entscheidung</strong>
Der BFH lehnt das Erfordernis einer Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten ab und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.&nbsp;
Nach BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen ist eine Straßenverbindung dann verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer mit ihr die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel&nbsp;<strong>schneller und pünktlicher</strong>&nbsp;erreicht. &quot;Offensichtlich&quot; verkehrsgünstiger - so der BFH - ist die Alternativstrecke, &quot;wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener,&nbsp;<strong>verständiger Verkehrsteilnehmer</strong>&nbsp;unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte&quot;. Dass dabei nicht von einer Mindestzeitersparnis von 20 Minuten ausgegangen werden kann, ergibt sich schon daraus, dass manche Fahrtzeiten ohnehin 20 Minuten nicht überschreiten.
Die Zeitersparnis muss deshalb ins&nbsp;<strong>Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrten</strong>gesetzt werden. Dabei sind die&nbsp;<strong>Umstände des Einzelfalls</strong>&nbsp;maßgebend. Bei einer minimalen Zeitersparnis von unter 10 % ist regelmäßig kein Grund für die Abweichung von der kürzesten Verbindung anzuerkennen. Nur bei einer relativ größeren erwarteten&nbsp;<strong>Zeitersparnis</strong>&nbsp;- grundsätzlich also&nbsp;<strong>ab 10 %</strong>&nbsp;- kann die<strong>längere Strecke</strong>&nbsp;angesetzt werden. Der BFH weist aber darauf hin, dass eine Alternativstrecke auch aus anderen Gründen (Streckenführung, Ampelschaltungen usw.) anerkannt werden kann, selbst wenn keine oder nur eine minimale Zeitersparnis erreicht wird.&nbsp; &nbsp;
<strong>Anmerkung</strong>
Für die Mehrzahl der Fälle dürfte die&nbsp;<strong>10-%-Regel sachgerecht</strong>&nbsp;sein. Lediglich bei weiten Entfernungen können Umstände wie weniger anstrengendes Fahren auf Umgehungsstraßen usw. das Abweichen von der kürzesten Straßenverbindung rechtfertigen.
Ergänzend weist der BFH darauf hin, dass die&nbsp;<strong>Reisekosten zum Besuch einer Messe</strong>&nbsp;(CeBIT Hannover) anhand privater und beruflicher Veranlassungsbeiträge&nbsp;<strong>aufzuteilen</strong>&nbsp;sind, sofern keine überwiegende berufliche Veranlassung vorliegt.]]></content:encoded>
			<category>Aktuelles</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 27 Feb 2012 19:31:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Richtig Steuern sparen im Krankheitsfall</title>
			<link>http://www.steuerberaterin-hartmann.de/aktuelles/detailansicht/article/richtig-steuern-sparen-im-krankheitsfall.html</link>
			<description>Um die Kosten im Krankheitsfall steuerlich geltend zu machen, muss ein ärztliches Attest...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<span style="FONT-FAMILY: Arial, Helvetica, sans-serif">Um Kosten im Krankheitsfall als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2011 geltend zu machen, muss die Notwendigkeit der entsprechenden Aufwendungen durch eine vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb eines medizinischen Hilfsmittels ausgestellte Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erfolgen. Bei bestimmten (Heil-)Maßnahmen, z. B. einer Kur, ist darüber hinaus ein im Vorfeld ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorzulegen.</span>
<span style="FONT-FAMILY: Arial, Helvetica, sans-serif">Quelle: nwb</span>]]></content:encoded>
			<category>Aktuelles</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 20:55:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Achtung! Aufgepasst bei Renten &amp; Steuern</title>
			<link>http://www.steuerberaterin-hartmann.de/aktuelles/detailansicht/article/achtung-aufgepasst-bei-renten-steuern.html</link>
			<description>Für Neu-Rentner ab 2011 liegt der Anteil der gesetzlichen Rente, der versteuert werden muss, bei...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<span style="FONT-FAMILY: Arial, Helvetica, sans-serif">Für Neu-Rentner ab 2011 liegt der Anteil der gesetzlichen Rente, der versteuert werden muss, bei 62%. Das bedeutet, dass Renten&nbsp;aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu einem Betrag von 15.600 Euro jährlich bzw. 1.300 Euro monatlich (Verdoppelung bei Ehegatten) nicht versteuert werden, sofern keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Kommen zur gesetzlichen Rente zusätzliche Einkünfte, wie Betriebsrenten, Privatrenten oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc. hinzu, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.&nbsp;</span>
Quelle: nwb]]></content:encoded>
			<category>Aktuelles</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 20:33:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Wer Geld bekommt, muss noch warten!</title>
			<link>http://www.steuerberaterin-hartmann.de/aktuelles/detailansicht/article/wer-geld-bekommt-muss-noch-warten.html</link>
			<description>Wie immer ist das Finanzamt schneller mit Forderungen, als mit Auszahlungen. Gründe dafür sind...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Wer auf sein Geld aus den Steuererklärungen 2011 wartet, muss sich noch gedulden. Die Bescheide werden frühestens ab März von den Finanzämtern verschickt. Mit den Forderungen klappt das schon besser. Die werden sehr zeitnah verschickt. Komisch!?
<b>Gesetzliche Änderungen führen zu einer zeitlichen Verschiebung</b><br />Die OFD Koblenz weist darauf hin, dass Finanzämter die ersten Steuerbescheide &nbsp;für 2011 frühestens im März 2012 versenden können. Dies liegt an den gesetzlichen Änderungen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Instituten eine Frist bis zum 28/29.2 eines Jahres einräumen, um die für die Steuerberechnung benötigten Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen an die Verwaltung zu liefern.
<br />Erstmals fallen auch Eltern- und Krankengeld unter diese mitzuteilenden Leistungen. Für betroffene Bürger entsteht durch die erhaltenen Leistungen die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Die Leistungen als solche sind zwar steuerfrei, wirken sich aber auf die Höhe des Steuersatzes aus, so dass es in einzelnen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen kann.&nbsp;]]></content:encoded>
			<category>Aktuelles</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 18:59:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Endlich zieht das Einkommensteuer-Gesetz nach: Lohnsteuerklasse III/V für eingetragene Lebenspartner (FG)</title>
			<link>http://www.steuerberaterin-hartmann.de/aktuelles/detailansicht/article/endlich-zieht-das-einkommensteuer-gesetz-nach-lohnsteuerklasse-iiiv-fuer-eingetragene-lebenspartne.html</link>
			<description>Das Finanzgericht Schleswig-Holstein stärkt mit seinen zwei Beschlüssen die Gleichbehandlung von...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<span style="TEXT-ALIGN: left; LINE-HEIGHT: 15px; FONT-FAMILY: verdana, sans-serif; COLOR: rgb(102,102,102); FONT-WEIGHT: bold">Das Finanzgericht Schleswig-Holstein stärkt mit seinen zwei Beschlüssen die Gleichbehandlung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Ehegatten. Es wurde bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Eintragung der Lohnsteuerklassenkombination III/V gewährt.</span>
<p style="TEXT-ALIGN: left; PADDING-BOTTOM: 10px; LINE-HEIGHT: 15px; MARGIN: 0px; PADDING-LEFT: 0px; PADDING-RIGHT: 0px; FONT-FAMILY: verdana, sans-serif; COLOR: rgb(102,102,102); PADDING-TOP: 0px">In dem Streitfall beantragten&nbsp;<strong><b>zwei Frauen</b></strong>, die&nbsp;<strong>in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten</strong>, die Eintragung der Lohnsteuerklassenkombination III/V. Das Finanzamt lehnte ab, die Richter des Finanzgerichts Schleswig-Holstein gewährten den Eintrag dieser Steuerklassen dagegen.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: left; PADDING-BOTTOM: 10px; LINE-HEIGHT: 15px; MARGIN: 0px; PADDING-LEFT: 0px; PADDING-RIGHT: 0px; FONT-FAMILY: verdana, sans-serif; COLOR: rgb(102,102,102); PADDING-TOP: 0px"><strong>Vorläufiger Rechtsschutz</strong></p>
<p style="TEXT-ALIGN: left; PADDING-BOTTOM: 10px; LINE-HEIGHT: 15px; MARGIN: 0px; PADDING-LEFT: 0px; PADDING-RIGHT: 0px; FONT-FAMILY: verdana, sans-serif; COLOR: rgb(102,102,102); PADDING-TOP: 0px">Ob die beiden Frauen anschließend eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben und wie Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen dürfen, hängt davon ab, wie das<strong>Bundesverfassungsgericht</strong>&nbsp;hier entscheidet. Derzeit laufen hierzu nämlich zwei<strong>Musterprozesse</strong>&nbsp;(Az. 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07).</p>
<p style="TEXT-ALIGN: left; PADDING-BOTTOM: 10px; LINE-HEIGHT: 15px; MARGIN: 0px; PADDING-LEFT: 0px; PADDING-RIGHT: 0px; FONT-FAMILY: verdana, sans-serif; COLOR: rgb(102,102,102); PADDING-TOP: 0px">(FG Schleswig-Holstein, Beschlüsse v. 20.12.2011, 5 V 213/11 und 5 V 223/11).</p>
<p style="TEXT-ALIGN: left; PADDING-BOTTOM: 10px; LINE-HEIGHT: 15px; MARGIN: 0px; PADDING-LEFT: 0px; PADDING-RIGHT: 0px; FONT-FAMILY: verdana, sans-serif; COLOR: rgb(102,102,102); PADDING-TOP: 0px"><strong>Praxishinweis:</strong>&nbsp;Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollten also unbedingt eine gemeinsame Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben und die Zusammenveranlagung beantragen. Bei Ablehnung der Zusammenveranlagung sind ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens notwendig.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: left; PADDING-BOTTOM: 10px; LINE-HEIGHT: 15px; MARGIN: 0px; PADDING-LEFT: 0px; PADDING-RIGHT: 0px; FONT-FAMILY: verdana, sans-serif; COLOR: rgb(102,102,102); PADDING-TOP: 0px">Quelle: Haufe</p>]]></content:encoded>
			<category>Aktuelles</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 16:39:00 +0100</pubDate>
			
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			<title>Konfusion pur: nun doch keine elektronische Lohnsteuerkarte!</title>
			<link>http://www.steuerberaterin-hartmann.de/aktuelles/detailansicht/article/konfusion-pur-nun-doch-keine-elektronische-lohnsteuerkarte.html</link>
			<description>Die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden haben entschieden, dass sich der Starttermin...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<strong>Die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden haben entschieden, dass sich der Starttermin des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) aufgrund unerwarteter technischer Schwierigkeiten auf den 1.1.2013 verschiebt. Die OFD Karlsruhe weist im Rahmen eines <b><link http://www.ofd-karlsruhe.de/servlet/PB/show/1351192/ELStAM%20Informationsschreiben%20Arbeitgeber.pdf _blank external-link-new-window>Informationsschreibens für Arbeitgeber</link></b> <i>(Link zur Website der OFD)</i> nun darauf hin, in welchen Fällen tatsächlich eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2012 notwendig ist.</strong><br /><br /><strong>Gültigkeit der Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011 im Jahr 2012:</strong> Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (sog. Ersatzbescheinigung 2011) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bleiben weiterhin gültig. Die dort enthaltenen Daten sind der Berechnung der Lohnsteuer im Jahr 2012 zugrunde zu legen.<br /><br /><strong>Keine Änderung gegenüber 2010/2011: Kein Handlungsbedarf:</strong> Werden sich die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers im Jahr 2012 nicht ändern, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nichts Weiteres veranlassen. Die dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten fort.<br /><br /><strong>Aufbewahrungspflicht der Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011: </strong>Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 im Übergangszeitraum nicht vernichten und hat sie dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Übergangszeitraum 2012 zur Vorlage bei einem neuen Arbeitgeber auszuhändigen.<br /><br /><strong>Was tun bei Änderung der Verhältnisse gegenüber 2010/2011?</strong> Weichen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale von den tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2012 ab (z.B. Zahl der Kinderfreibeträge), kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die im Übergangszeitraum 2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale aus Vereinfachungsgründen auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:<br /><br />
<ul><li><span> Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)“ oder </span></li><br /><li><span> Ausdruck des Finanzamts mit den ab dem 1.1.2012 gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.</span></li></ul>
 Das Mitteilungsschreiben und der Ausdruck des Finanzamts sind für den Arbeitgeber jedoch nur dann maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitgebers vorliegt (Steuerklassen I bis V). Legt der Arbeitnehmer das Mitteilungsschreiben oder den Ausdruck des Finanzamts dem Arbeitgeber vor, sind allein die darin ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Lohnsteuerabzug maßgebend. Diese vereinfachte Nachweismöglichkeit besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2012 in ein neues erstes Dienstverhältnis wechselt. Allein eine Mitteilung des Arbeitnehmers, weiterhin gültige Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Kalenderjahr 2012 zu seinen Ungunsten zu ändern (&quot;Änderung auf Zuruf&quot;), reicht zur Anwendung für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nicht aus. Falls die Angaben in dem Mitteilungsschreiben nicht zutreffend sind, kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Änderung beantragen. Der Nachweis der gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale kann dann gegenüber dem Arbeitgeber durch den vom Finanzamt auf Antrag zu fertigenden Ausdruck der ab dem Jahr 2012 gültigen ELStAM geführt werden. Falls der Arbeitnehmer erstmals für 2012 eine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) beantragt, kann der Nachweis der gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale gegenüber dem Arbeitgeber ebenfalls durch den vom Finanzamt auf Antrag zu fertigenden Ausdruck der ab dem Jahr 2012 gültigen ELStAM geführt werden.<br /><br /><strong>Keine Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011 vorhanden: </strong> Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011, die im Übergangszeitraum 2012 (erstmals) ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, müssen beim Finanzamt eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012“ beantragen. Diese Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen.
<sub>Quellen: NWB-Verlag/OFD Karlsruhe</sub>]]></content:encoded>
			<category>Aktuelles</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 10 Dec 2011 12:38:00 +0100</pubDate>
			
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