Zivilprozesskosten sind steuerlich absetzbar
Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Diese enge Auslegung hat der BFH nunmehr aufgegeben und entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden können.
Derartige Aufwendungen sind allerdings nur dann begünstigt, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Davon ist nach Ansicht des BFH auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist.
(BFH 12.5.11, VI R 42/10, Abruf-Nr. 112367).